§ 4 Abs. 3 Satz 2 AJSG schreibt vielmehr vor, dass im Falle von Mehrfachbewerbungen die jagdlichen Kriterien, insbesondere bisherige Jagdausübung, die Revierverbundenheit und Altersstruktur massgebend sind. Der Kriterienkatalog erhellt, dass die bisherige Jagdtätigkeit im betreffenden Revier auch bei Mehrfachbewerbungen von entscheidender Bedeutung ist. Sie ist aber nicht allein ausschlaggebend. (…) Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht den gesetzlichen Kriterien, wenn bei der Gesamtwürdigung die Auswahl auf die Beschwerdegegnerin fiel. Insbesondere auch die Frage der Zusammenarbeit mit dem benachbarten Revier sprach für die Beschwerdegegnerin.