Mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft besteht rechtlich gesehen keine "bisherige Jagdgesellschaft" mehr. Bei Jagdgesellschaften, welche sich bisher als einfache Gesellschaften konstituierten und deren Mitglieder neu verschiedenen (Jagd-) Vereinen beigetreten sind, kann die Bevorzugungsklausel auch nicht indirekt in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder in einem Verein angewendet werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 AJSG schreibt vielmehr vor, dass im Falle von Mehrfachbewerbungen die jagdlichen Kriterien, insbesondere bisherige Jagdausübung, die Revierverbundenheit und Altersstruktur massgebend sind.