orte der Jagdaufseher und das gute Einvernehmen mit den Ge- meinde- und Forstbehörden. 3.3. Die Bevorzugung der bisherigen Jagdgesellschaft gemäss § 4 Abs. 3 Satz 1 AJSG kann beim Übergang zur Verpachtung an Jagdgesellschaften, die sich neu als Verein konstituieren (vgl. § 5 Abs. 1 AJSG), kein absolutes Kriterium sein. Mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft besteht rechtlich gesehen keine "bisherige Jagdgesellschaft" mehr.