3. 3.1. In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung von § 4 Abs. 3 AJSG. Ihr ehemaliger Mitpächter und Mitglied der Beschwerdegegnerin D. sei zwischenzeitlich verstorben, weshalb sie zwei, die Beschwerdegegnerin nur einen bisherigen Pächter ausweisen könne. Zu relativieren sei die beanstandete Nichterfüllung der Abschusszahlen. 3.2. Die Vorinstanz und die Abteilung Wald begründeten den Zuschlag an die Beschwerdegegnerin mit deren jüngerer Altersstruktur, der höheren Revierverbundenheit und der beabsichtigten Zusammenarbeit mit der Jagdgesellschaft E..