2011 Jagdrecht 205 VIII. Jagdrecht 51 Jagdrecht; Privilegierung der bisherigen Jagdgesellschaft bei der Pacht- vergabe (§ 4 Abs. 3 AJSG) Bei Jagdgesellschaften, welche sich bisher als einfache Gesellschaften konstituierten und deren Mitglieder neu verschiedenen (Jagd-) Vereinen beigetreten sind, kann die Bevorzugungsklausel auch nicht indirekt in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder in einem Verein angewendet werden. Mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft besteht keine bisherige Jagdgesellschaft im Sinne von § 4 Abs. 3 AJSG mehr. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Mai 2011 in Sachen A. gegen B., Gemeinderat C. und Regierungsrat (WBE.2011.34). Aus den Erwägungen 3. 3.1. In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung von § 4 Abs. 3 AJSG. Ihr ehemaliger Mit- pächter und Mitglied der Beschwerdegegnerin D. sei zwischenzeit- lich verstorben, weshalb sie zwei, die Beschwerdegegnerin nur einen bisherigen Pächter ausweisen könne. Zu relativieren sei die bean- standete Nichterfüllung der Abschusszahlen. 3.2. Die Vorinstanz und die Abteilung Wald begründeten den Zu- schlag an die Beschwerdegegnerin mit deren jüngerer Altersstruktur, der höheren Revierverbundenheit und der beabsichtigten Zusam- menarbeit mit der Jagdgesellschaft E.. Weiter werden die Führung von diversen Jagdhunden, die Erfahrung in der Schwarzwildbeja- gung und bisherige Aktivitäten in der Naturschutz- und Öffentlich- keitsarbeit angeführt. Besonders hervorgehoben werden die Wohn- 206 Verwaltungsgericht 2011 orte der Jagdaufseher und das gute Einvernehmen mit den Ge- meinde- und Forstbehörden. 3.3. Die Bevorzugung der bisherigen Jagdgesellschaft gemäss § 4 Abs. 3 Satz 1 AJSG kann beim Übergang zur Verpachtung an Jagd- gesellschaften, die sich neu als Verein konstituieren (vgl. § 5 Abs. 1 AJSG), kein absolutes Kriterium sein. Mit der Auflösung der ein- fachen Gesellschaft besteht rechtlich gesehen keine "bisherige Jagd- gesellschaft" mehr. Bei Jagdgesellschaften, welche sich bisher als einfache Gesellschaften konstituierten und deren Mitglieder neu verschiedenen (Jagd-) Vereinen beigetreten sind, kann die Bevorzu- gungsklausel auch nicht indirekt in Bezug auf die Anzahl der Mit- glieder in einem Verein angewendet werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 AJSG schreibt vielmehr vor, dass im Falle von Mehrfachbewerbungen die jagdlichen Kriterien, insbesondere bisherige Jagdausübung, die Revierverbundenheit und Altersstruktur massgebend sind. Der Krite- rienkatalog erhellt, dass die bisherige Jagdtätigkeit im betreffenden Revier auch bei Mehrfachbewerbungen von entscheidender Bedeu- tung ist. Sie ist aber nicht allein ausschlaggebend. (…) Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht den gesetzlichen Kriterien, wenn bei der Gesamtwürdigung die Aus- wahl auf die Beschwerdegegnerin fiel. Insbesondere auch die Frage der Zusammenarbeit mit dem benachbarten Revier sprach für die Beschwerdegegnerin. Die Gemeinde- und Forstbehörden hatten schon im Oktober 2008 und dann erneut im Januar 2009 diese Pro- bleme mit den betroffenen Jagdgesellschaften andiskutiert bzw. Lö- sungsvorschläge erwartet. Unbestritten ist, dass die Beschwerde- führerin sich mit einer Zusammenarbeit mit andern Jagdgesellschaf- ten schwer tat. 2011 Gesundheitsrecht und Adoption 207 IX. Gesundheitsrecht und Adoption 52 Zweckentfremdung und Veräusserung von Spitalanlagen und -liegen- schaften (§ 14 Abs. 6 SpiG) Die Entlassung einer Einrichtung aus dem staatlichen Leistungsauftrag und die Verwendung von Anlagen und Liegenschaften in tatsächlicher Hinsicht für eine Nutzung, die nicht mehr auf einem Leistungsauftrag gemäss kantonaler Spitalkonzeption beruht, stellen eine Zweckentfrem- dung im Sinne von § 14 Abs. 6 SpiG und § 9 Abs. 2 SpiV dar. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011 in Sachen A. gegen Regierungsrat (WBE.2008.14). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Zweckentfremdung gemäss § 9 der Spitalverordnung (SpiV; SAR 331.211) sowohl nach der Fassung vom 26. Mai 2004 wie jener vom 13. September 2006 bejaht. Sie hat u. a. erwogen, dass mit der Aufhebung des Spitalstandorts D. der Leistungsauftrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der kantonalen Spitalkonzeption entfallen sei. Die B. sei nicht Teil der kantonalen Spitalversorgung, sondern lediglich aus gesundheitspolitischen Grün- den im Besitz einer Betriebsbewilligung. Die Verwendung der Anla- gen und Liegenschaften sowie Teilen davon entspreche nicht mehr dem ursprünglichen Subventionszweck. In der Vernehmlassung wird ergänzt, dass von einer Einbettung der B. in die kantonale Spitalkon- zeption keine Rede sein könne. Die B. betreibe ein Ambulatorium bzw. eine teilstationäre Einrichtung ohne einen kantonalen Versor- gungsauftrag.