4.2. 4.2.1. Art. 2 Abs. 1 BehiG verlangt über das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung hinaus, dass es der bzw. dem davon Betroffenen dadurch erschwert oder verunmöglicht ist, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich ausund fortzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.