Bereits in diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass der Begriff der "disability" gemäss ADA nicht mit jenem des Menschen mit Behinderung gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG gleichgesetzt werden kann. Section 3 des ADA enthält nämlich anders als Art. 2 Abs. 1 BehiG keinen (geschlossenen) Katalog der Verhaltensweisen, bei welchen die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung zu einem Funktionsverlust führt, sondern definiert generell alle erheblichen Funktionsverluste (bzw. "substantial limitations"), welche eine "major life acitivity" betreffen als "disability". 4.2. 4.2.1. Art. 2 Abs. 1