Andererseits stellt aber nicht jeder erhebliche Funktionsverlust infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung eine Behinderung im Rechtssinn dar. Eine Behinderung muss vielmehr zu einer Erschwerung bzw. Verunmöglichung in bestimmten Bereichen menschlichen Verhaltens führen, nämlich bei der Vornahme alltäglicher Verrichtungen, der Pflege sozialer Kontakte, bei der Fortbewegung sowie bei der Aus- und Fortbildung und bei der Fähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 4. 4.1.