Die Definition umfasst insbesondere auch eine grössere Menschengruppe als die Invalidenversicherung, indem sie auch Personen umfasst, die noch nicht oder nicht mehr erwerbsfähig sind (vgl. Botschaft zum BehiG, BBl 2001, S. 1777). Andererseits stellt aber nicht jeder erhebliche Funktionsverlust infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung eine Behinderung im Rechtssinn dar.