pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese gesetzliche Definition umschreibt die Behinderung zum einen bewusst weiter als etwa der deutsche Gesetzgeber, welcher alterstypische Funktionsverluste bei betagten Menschen nicht als Behinderung auffasst. Die Definition umfasst insbesondere auch eine grössere Menschengruppe als die Invalidenversicherung, indem sie auch Personen umfasst, die noch nicht oder nicht mehr erwerbsfähig sind (vgl. Botschaft zum BehiG, BBl 2001, S. 1777).