3.3. Für die Definition einer behinderten Person zentral ist indessen das zweite Begriffselement, nämlich die funktionale Komponente. Auch wenn eine Person gegenüber einem als Bandbreite vorgestellten Normalfall in ihrem körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand erheblich beeinträchtigt ist, liegt eine Behinderung im Rechtssinn erst dann vor, wenn sich aus dieser Beeinträchtigung ein Funktionsverlust ergibt (vgl. Botschaft zum Entwurf des BehiG vom 11. Dezember 2000, BBl 2001, S. 1777).