3. 3.1. Art. 2 Abs. 1 BehiG definiert Menschen mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) als Personen, denen es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 3.2. Diese Definition enthält zunächst ein anthropologisch-medizini- sches Element, indem sie für das Vorliegen einer Behinderung eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung verlangt. Diese darf nicht nur vorübergehend, sondern muss voraussichtlich dauernd sein.