Dass hier die entsprechende Schwelle überschritten sei, macht der Beschwerdeführer aber nicht, jedenfalls nicht ausreichend substanziiert geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Steuerbehörde hat ihm daher den von ihm beanspruchten Abzug gemäss der Regelung des Kreisschreibens, welche in überzeugender Weise den Sinn der in § 41 lit. ibis StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG getroffenen Regelung konkretisiert, zu Recht verweigert.