Ob solche Beeinträchtigungen von Geburt an bestehen, später erworben wurden oder gegebenenfalls infolge von Vorfällen im Militärdienst eintraten, kann dabei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit keine Rolle spielen. Dabei sei nicht verhehlt, dass je nach der Schwere der Beeinträchtigung wohl auch Ausgaben für Seh- und Hörhilfen den Charakter von eigentlichen behinderungsbedingten Kosten annehmen können. Dies schliesst das Kreisschreiben nicht aus. Dass hier die entsprechende Schwelle überschritten sei, macht der Beschwerdeführer aber nicht, jedenfalls nicht ausreichend substanziiert geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.