Der Kanton beteiligt sich auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen an privaten Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern im Umfang von maximal 20% der anrechenbaren Betriebskosten, sofern sich die Gemeinde angemessen beteiligt (vgl. § 51 Abs. 2 SPG). Für die Berechnung der Kostenbeteiligung ist § 35 SPV massgebend. Nach § 35 Abs. 2 SPV beinhaltet die angemessene Beteiligung der Gemeinde an den Betriebskosten von Einrichtungen einen mindestens dem Kantonsbeitrag entsprechenden Geldbetrag. Natural-