Ziffer 1 EMRK nicht verletzt. Die Eingabe erforderte keine Reaktion der Beschwerdeführerin, da es sich dabei lediglich um eine Zustellung zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin bezüglich Ablehnungsbegehren der Präsidentin der ersten Kammer handelte (welches nota bene in der Folge abgewiesen wurde), und somit eine frühere Kenntnisnahme für die Beschwerdeführerin keine Auswirkungen gehabt hätte. Das Begehren auf entsprechende Feststellung ist dementsprechend abzuweisen. 2011 Sozialhilfe 173 V. Sozialhilfe