Sobald eine betroffene Person – wie im vorliegenden Fall – kein eigenes Fax-Gerät im Zimmer hat (was wohl in praktisch allen Fällen zutreffen dürfte), ist es gezwungenermassen so, dass eine Fax-Nachricht nicht unmittelbar in den Empfangsbereich des Betroffenen gelangt. Der Beschwerdeführerin wurde die Eingabe ihres Vertreters vom 9. Oktober 2011 am darauffolgenden Montag, d.h. am nächsten Arbeitstag, nachmittags im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der Leiterin des REHA-Hauses Effingerhort übergeben. Mit dieser Übergabe wurde Art. 8 Ziffer 1 EMRK nicht verletzt.