3. Wird einer Person die Freiheit gemäss Art. 5 EMRK entzogen, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass ihr Recht auf Achtung der Korrespondenz in zeitlicher Hinsicht tangiert werden kann; dies umso mehr, als dass an einem Sonntag – der 9. Oktober 2011 fiel auf eine Sonntag – in den diversen Einrichtungen in der Regel "Sonn- 172 Verwaltungsgericht 2011