I/5 hiervor), ist in Bezug auf das Recht auf Achtung der Korrespondenz ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bejahen. Mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist nicht zwingend auch die Einschränkung des Rechts auf Achtung der Korrespondenz verbunden. Da die Beschwerdeführerin weiterhin mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung im REHA-Haus Effingerhort bleiben wird, hat sowohl die Beschwerdeführerin wie auch das REHA-Haus Effingerhort ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ob eine Verletzung von Art. 8 Ziffer 1 EMRK vorliegt. 3. Wird einer Person die Freiheit gemäss Art.