Ziffer 1 EMRK beinhaltet u.a. das Recht auf Achtung der Korrespondenz. Zur Begründung wird ausgeführt, das Fax-Schreiben des Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2011 betreffend Ausstandsbegehren sei der Beschwerdeführerin nicht bereits am Sonntag ausgehändigt worden, was ein Verbrechen darstelle. 2. Im Gegensatz zu den hiervor genannten Feststellungsbegehren, auf welche mangels Feststellungsinteresses nicht eingetreten werden konnte (Erw. I/5 hiervor), ist in Bezug auf das Recht auf Achtung der Korrespondenz ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bejahen.