Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass in Art. 4 Ziffer 3 lit. a EMRK explizit ausgeführt wird, dass eine Arbeit nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt, welche üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen von Art. 5 EMRK die Freiheit entzogen wurde. Ob die Freiheitsentziehung rechtmässig ist, wird im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geprüft. Auf das entsprechende Feststellungsbegehren kann deshalb ebenfalls nicht eingetreten werden. II. 1. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren eine Verletzung von Art. 8 Ziffer 1 EMRK geltend. Art. 8 Ziffer 1 EMRK beinhaltet u.a.