Gestützt auf die obigen Erwägungen (Erw. 5.2 f.) kann auf das entsprechende Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin somit ebenfalls nicht eingetreten werden, nachdem sie fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung – und damit inklusive (da notwendige Folge) auch gegen die mit dieser einhergehenden Einschränkungen der Freiheitsrechte – erhoben hat. 5.5. Die selben Überlegungen gelten auch betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin, sie werde im REHA-Haus Effingerhort zu Zwangsarbeit gezwungen, was einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK darstelle und entsprechend festzustellen sei.