fürsorgerischen Freiheitsentziehung aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde) hat gezwungenermassen zur Folge, dass weitere (Men- schen-) Rechte der betroffenen Person tangiert werden. Die Beschwerdeführerin macht mit Hinweis auf Art. 8 EMRK geltend, ihr Menschenrecht auf Familien- und Privatleben sei insofern verletzt, als dass sie nicht in einer eigenen Wohnung leben könne; sie müsse an einem Ort in einer Zwangsgemeinschaft leben. Wird einer Person die Freiheit gemäss Art. 5 EMRK entzogen, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass ihr Familien- bzw. Privatleben tangiert wird. Gestützt auf die obigen Erwägungen (Erw.