Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass Art. 5 Ziffer 1 EMRK verletzt sei, kann deshalb darauf nicht eingetreten werden. Soweit sich das Feststellungsbegehren auf die Verfügung des Bezirksamtes X. vom 20. Mai 2011 bezieht, kann auf Erw. I/2.1 hiervor verwiesen werden. 5.4. Ein rechtmässiger Freiheitsentzug (das Verwaltungsgericht prüft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Rechtmässigkeit der 170 Verwaltungsgericht 2011