e) – die Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf. Die Beschwerdeführerin hat gegen die vom Bezirksamt X. am 21. September 2011 verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht beurteilt nämlich unter anderem Beschwerden gegen fürsorgerische Freiheitsentziehungen (§ 54 Abs. 1 VRPG, Art. 397d ZGB, § 67o EG ZGB). Im innerstaatlichen Recht ist folglich eine wirksame Beschwerdemöglichkeit gegeben, weshalb Art. 13 EMRK nicht unmittelbar anwendbar ist. Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass Art. 5