13 EMRK ist der Verletzte berechtigt, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, wenn die in der Konvention festgestellten Rechte und Freiheiten beeinträchtigt worden sind. Art. 13 EMRK ist indessen nicht unmittelbar anwendbar, falls im innerstaatlichen Recht bereits eine wirksame Beschwerdemöglichkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2005 [5P.57/2005], Erw. 3.2). 5.3. Art. 5 Ziffer 1 EMRK gewährleistet das Recht auf Freiheit und Sicherheit, wobei in Fällen eines rechtmässigen Freiheitsentzugs – u.a. bei "Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen" (lit. e) – die Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf.