5. 5.1. Anlässlich der Verhandlung liess die Beschwerdeführerin beantragen, es seien diverse EMRK-Verletzungen festzustellen, so die Verletzung von Art. 5 Ziffer 1, Art. 8 und Art. 4 EMRK. Wie bereits in Erw. I/2.1 hiervor ausgeführt, bedarf es als Prozessvoraussetzung eines Feststellungsinteresses. 5.2. Die Beschwerdeführerin leitet die Zulässigkeit ihrer Feststellungsbegehren aus Art. 13 EMRK ab. Gemäss Art. 13 EMRK ist der Verletzte berechtigt, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, wenn die in der Konvention festgestellten Rechte und Freiheiten beeinträchtigt worden sind.