Aus diesem Grund war er auch nicht auf die Strafandrohung gemäss StGB bei falscher Zeugenaussage aufmerksam zu machen. Seine Aussagen – wie im Übrigen auch die Aussagen der übrigen Beteiligten (Ärzte) anlässlich der Verhandlung vom 31. Mai 2011 – unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung wie sämtliche übrigen Beweismittel und finden dementsprechend auch im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung. 4. (…) 2011 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 169