Im vorliegenden Fall wurde der Bruder der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 31. Mai 2011 als Auskunftsperson einvernommen, um im Rahmen der Untersuchungsmaxime Auskünfte – das sind Informationen zu konkreten Ereignissen, Begebenheiten oder Tatsachen, welche den Sachverhalt ausmachen – zur Situation zu erhalten. Aus diesem Grund war er auch nicht auf die Strafandrohung gemäss StGB bei falscher Zeugenaussage aufmerksam zu machen.