StGB). Aus diesem Grund sieht beispielsweise auch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren die Zeugeneinvernahme als ultima ratio vor, also nur, wenn sich der Sachverhalt nicht anders hinreichend abklären lässt. Im vorliegenden Fall wurde der Bruder der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 31. Mai 2011 als Auskunftsperson einvernommen, um im Rahmen der Untersuchungsmaxime Auskünfte – das sind Informationen zu konkreten Ereignissen, Begebenheiten oder Tatsachen, welche den Sachverhalt ausmachen – zur Situation zu erhalten.