Nachdem die Einweisung bzw. die Zurückbehaltung in der Klinik Königsfelden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klinik Königsfelden im vorliegenden Verfahren als "Gegenpartei" zu gelten hat. Vielmehr unterliegen diese Urkunden der freien richterlichen Beweiswürdigung. So ist insbesondere der Austrittsbericht des zuständigen Oberarztes der Klinik Königsfelden vom 6. Oktober 2011 (…) durchaus glaubwürdig und aussagekräftig. 3.3. Der Status des Zeugen zieht (auch im Verwaltungsverfahren) weitreichende Folgen mit sich; so steht namentlich die falsche Zeugenaussage unter Strafandrohung (vgl. Art. 307 i.V.m. Art. 309