richte bzw. die weiteren Dokumente in den Akten – so auch die Fotos – keine Urkunden im beweisrechtlichen Sinne darstellen sollen, führt die Beschwerdeführerin nicht aus, sondern sie lässt es lediglich beim Bewenden, die Berichte der Ärzte seien nicht beweiskräftig, da eine Anstalt keine Gutachterstellung habe, sondern vielmehr Gegenpartei sei. Das Verwaltungsgericht erachtet die diversen Dokumente als durchaus beweiskräftige Elemente. Nachdem die Einweisung bzw. die Zurückbehaltung in der Klinik Königsfelden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klinik Königsfelden im vorliegenden Verfahren als "Gegenpartei" zu gelten hat.