Die in den Bezirksamtsakten befindlichen Fotos seien "mitnichten" Beweis für eine Alkoholkrankheit der Beschwerdeführerin. 3.2. Wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, stellen auch Urkunden anerkannte Beweismittel dar. Inwiefern die ärztlichen Be- 168 Verwaltungsgericht 2011