Gemäss Akten habe nicht die geringste Beweisverhandlung stattgefunden; es handle sich einfach um Behauptungen, wobei es unzulässig sei, diese gegen die Beschwerdeführerin zu verwenden, zumal deren Bruder anlässlich der Verhandlung vom 31. Mai 2011 nicht auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht worden sei. Die Berichte der Ärzte seien nicht beweiskräftig, da eine Anstalt keine Gutachterstellung habe. Die Anstalt sei vielmehr Gegenpartei und hätte unter Androhung der StGB-Straffolgen ihre Aussagen bezeugen müssen. Die in den Bezirksamtsakten befindlichen Fotos seien "mitnichten" Beweis für eine Alkoholkrankheit der Beschwerdeführerin.