Anlässlich der Verhandlung liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie bestreite die Richtigkeit des gesamten Akteninhaltes, soweit er nicht in beweiskräftiger Form erhoben worden sei. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwinge das Gericht, dass bei einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung über sämtliche Tatsachen beweiskräftige Elemente (Zeugenbefragung unter Strafandrohung, Augenschein, Urkunden etc.) vorlägen. Gemäss Akten habe nicht die geringste Beweisverhandlung stattgefunden;