gerische Freiheitsentziehung erhoben hatte, und die damalige Beschwerde rechtskräftig abgewiesen wurde, kann nunmehr nicht darauf eingetreten werden, woran auch Art. 5 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK nichts ändert, da die Beschwerdeführerin kein Feststellungsinteresse hat. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Eingabe des Bruders der Beschwerdeführerin zu Handen des Bezirksamtes X. in der Verfügung des Bezirksamtes X. vom 20. Mai 2011 erwähnt wird; im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts hätte die Be- 2011 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 167