2.2. (…) 2.3. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei "eine verdammte Sauerei", dass die Email-Eingabe des Bruders der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2011 zu Handen des Bezirksamtes X. der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei, weshalb dem Bezirksamt X. eine Verletzung von Art. 5 Ziffer 2 EMRK vorgeworfen werde, was gerichtlich festzustellen sei, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen ebenfalls das rechtskräftig erledigte Verfahren betreffend die Einweisung in die Klinik Königsfelden betrifft. Nachdem die Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die damalige fürsor-