429a Abs. 1 ZGB einen Anspruch auf Schadenersatz und/oder Genugtuung aufgrund einer widerrechtlichen Freiheitsentziehung geltend machen möchte, kann sie gegebenenfalls den Zivilweg beschreiten (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2005 [5P.57/2005], Erw. 3.2). Ein "Verbrechen gegen die Menschenrechte" liegt – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – nicht vor. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sind somit allesamt unbeachtlich.