kungsvoll gewesen wäre, so ist sie darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich Verwaltungsgerichtsbeschwerde (…) mit Urteil vom 31. Mai 2011 abgewiesen wurde, und dass das entsprechende Verfahren mittlerweile seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat. Auch Art. 5 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin kein Feststellungsinteresse hat. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 429a Abs. 1 ZGB einen Anspruch auf Schadenersatz und/oder Genugtuung aufgrund einer widerrechtlichen Freiheitsentziehung geltend machen möchte, kann sie gegebenenfalls den Zivilweg beschreiten (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2005 [5P.57/2005], Erw.