I. 1. (…) 2. 2.1. Das Feststellungsinteresse ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Dabei handelt es sich um eine Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzinteresses; es verhindert die missbräuchliche und nutzlose Prozessführung. Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung vorliegt, deren Fortdauer unzumutbar ist, und die nicht auf andere Weise als durch ein Feststellungsbegehren behoben werden kann. Es versteht sich von selbst, dass nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens kein diesbezügliches Feststellungsinteresse besteht.