2011 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 165 IV. Fürsorgerische Freiheitsentziehung 43 Diverse EMRK-Rügen im Zusammenhang mit der Einweisung in das REHA-Haus Effingerhort zur Durchführung einer stationären Langzeit- therapie Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. Oktober 2011 in Sachen H. gegen das Bezirksamt X. (WBE.2011.335). Aus den Erwägungen I. 1. (…) 2. 2.1. Das Feststellungsinteresse ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Dabei handelt es sich um eine Erschei- nungsform des allgemeinen Rechtsschutzinteresses; es verhindert die missbräuchliche und nutzlose Prozessführung. Das Feststellungsin- teresse ist zu bejahen, wenn eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung vorliegt, deren Fortdauer unzumutbar ist, und die nicht auf andere Weise als durch ein Feststellungsbegeh- ren behoben werden kann. Es versteht sich von selbst, dass nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens kein diesbezügliches Feststellungsinteresse besteht. Soweit die Beschwerdeführerin also Vorbringen und Einwendungen betreffend die Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik Königsfelden erhebt, soweit sie also beispiels- weise geltend macht, dass die damalige Einweisung in die Klinik Königsfelden zu Unrecht passiert bzw. diese "eine verdammte Saue- rei" gewesen sei, oder etwa, dass im Sinne des Verhältnimässigkeits- prinzips als mildere Massnahme eine Zwangsreinigung ebenso wir- 166 Verwaltungsgericht 2011 kungsvoll gewesen wäre, so ist sie darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich Verwaltungsgerichtsbeschwerde (…) mit Urteil vom 31. Mai 2011 abgewiesen wurde, und dass das entsprechende Verfah- ren mittlerweile seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat. Auch Art. 5 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin kein Feststellungsinteresse hat. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 429a Abs. 1 ZGB einen Anspruch auf Schadenersatz und/oder Genugtuung auf- grund einer widerrechtlichen Freiheitsentziehung geltend machen möchte, kann sie gegebenenfalls den Zivilweg beschreiten (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2005 [5P.57/2005], Erw. 3.2). Ein "Verbrechen gegen die Menschenrechte" liegt – entgegen der Dar- stellung der Beschwerdeführerin – nicht vor. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sind somit allesamt unbeachtlich. 2.2. (…) 2.3. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei "eine verdammte Sauerei", dass die Email-Eingabe des Bruders der Be- schwerdeführerin vom 18. Mai 2011 zu Handen des Bezirksamtes X. der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei, weshalb dem Bezirksamt X. eine Verletzung von Art. 5 Ziffer 2 EMRK vorgeworfen werde, was gerichtlich festzustellen sei, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen ebenfalls das rechtskräftig erledigte Verfahren betreffend die Einwei- sung in die Klinik Königsfelden betrifft. Nachdem die Beschwerde- führerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die damalige fürsor- gerische Freiheitsentziehung erhoben hatte, und die damalige Be- schwerde rechtskräftig abgewiesen wurde, kann nunmehr nicht da- rauf eingetreten werden, woran auch Art. 5 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK nichts ändert, da die Beschwerdeführerin kein Feststellungs- interesse hat. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Ein- gabe des Bruders der Beschwerdeführerin zu Handen des Bezirks- amtes X. in der Verfügung des Bezirksamtes X. vom 20. Mai 2011 erwähnt wird; im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts hätte die Be- 2011 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 167 schwerdeführerin verlangen können, dass ihr diese gezeigt wird. Dies hat sie offenbar unterlassen. 2.4. (…) 2.5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob die Einweisung der Beschwerdeführerin in das REHA- Haus Effingerhort "zur Alkohol- und Medikamentenentwöhnung" recht- und verhältnismässig ist. Insoweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Thema psychiatrische Behandlung und psychiatrische Anstalten macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine psychiatrische Behandlung in einer psychiatrischen Anstalt geht, sondern vielmehr um eine statio- näre psychotherapeutische Behandlung in einer auf Suchterkrankun- gen spezialisierten Therapieeinrichtung. 3. 3.1. Anlässlich der Verhandlung liess die Beschwerdeführerin aus- führen, sie bestreite die Richtigkeit des gesamten Akteninhaltes, soweit er nicht in beweiskräftiger Form erhoben worden sei. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwinge das Gericht, dass bei einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung über sämtliche Tatsachen beweiskräftige Ele- mente (Zeugenbefragung unter Strafandrohung, Augenschein, Ur- kunden etc.) vorlägen. Gemäss Akten habe nicht die geringste Be- weisverhandlung stattgefunden; es handle sich einfach um Behaup- tungen, wobei es unzulässig sei, diese gegen die Beschwerdeführerin zu verwenden, zumal deren Bruder anlässlich der Verhandlung vom 31. Mai 2011 nicht auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht worden sei. Die Berichte der Ärzte seien nicht beweiskräftig, da eine Anstalt keine Gutachterstellung habe. Die Anstalt sei vielmehr Gegenpartei und hätte unter Androhung der StGB-Straffolgen ihre Aussagen bezeugen müssen. Die in den Be- zirksamtsakten befindlichen Fotos seien "mitnichten" Beweis für eine Alkoholkrankheit der Beschwerdeführerin. 3.2. Wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, stellen auch Urkunden anerkannte Beweismittel dar. Inwiefern die ärztlichen Be- 168 Verwaltungsgericht 2011 richte bzw. die weiteren Dokumente in den Akten – so auch die Fotos – keine Urkunden im beweisrechtlichen Sinne darstellen sollen, führt die Beschwerdeführerin nicht aus, sondern sie lässt es lediglich beim Bewenden, die Berichte der Ärzte seien nicht beweiskräftig, da eine Anstalt keine Gutachterstellung habe, sondern vielmehr Gegenpartei sei. Das Verwaltungsgericht erachtet die diversen Dokumente als durchaus beweiskräftige Elemente. Nachdem die Einweisung bzw. die Zurückbehaltung in der Klinik Königsfelden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern die Klinik Königsfelden im vorliegenden Verfahren als "Ge- genpartei" zu gelten hat. Vielmehr unterliegen diese Urkunden der freien richterlichen Beweiswürdigung. So ist insbesondere der Aus- trittsbericht des zuständigen Oberarztes der Klinik Königsfelden vom 6. Oktober 2011 (…) durchaus glaubwürdig und aussagekräftig. 3.3. Der Status des Zeugen zieht (auch im Verwaltungsverfahren) weitreichende Folgen mit sich; so steht namentlich die falsche Zeu- genaussage unter Strafandrohung (vgl. Art. 307 i.V.m. Art. 309 StGB). Aus diesem Grund sieht beispielsweise auch das Bundesge- setz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren die Zeugeneinvernahme als ultima ratio vor, also nur, wenn sich der Sachverhalt nicht anders hinreichend abklären lässt. Im vorliegenden Fall wurde der Bruder der Beschwerdeführerin anlässlich der Ver- handlung vom 31. Mai 2011 als Auskunftsperson einvernommen, um im Rahmen der Untersuchungsmaxime Auskünfte – das sind Infor- mationen zu konkreten Ereignissen, Begebenheiten oder Tatsachen, welche den Sachverhalt ausmachen – zur Situation zu erhalten. Aus diesem Grund war er auch nicht auf die Strafandrohung gemäss StGB bei falscher Zeugenaussage aufmerksam zu machen. Seine Aussagen – wie im Übrigen auch die Aussagen der übri- gen Beteiligten (Ärzte) anlässlich der Verhandlung vom 31. Mai 2011 – unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung wie sämtliche übrigen Beweismittel und finden dementsprechend auch im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung. 4. (…) 2011 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 169 5. 5.1. Anlässlich der Verhandlung liess die Beschwerdeführerin bean- tragen, es seien diverse EMRK-Verletzungen festzustellen, so die Verletzung von Art. 5 Ziffer 1, Art. 8 und Art. 4 EMRK. Wie bereits in Erw. I/2.1 hiervor ausgeführt, bedarf es als Pro- zessvoraussetzung eines Feststellungsinteresses. 5.2. Die Beschwerdeführerin leitet die Zulässigkeit ihrer Feststel- lungsbegehren aus Art. 13 EMRK ab. Gemäss Art. 13 EMRK ist der Verletzte berechtigt, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, wenn die in der Konvention festgestellten Rechte und Freiheiten beeinträchtigt worden sind. Art. 13 EMRK ist indes- sen nicht unmittelbar anwendbar, falls im innerstaatlichen Recht be- reits eine wirksame Beschwerdemöglichkeit besteht (Urteil des Bun- desgerichts vom 11. April 2005 [5P.57/2005], Erw. 3.2). 5.3. Art. 5 Ziffer 1 EMRK gewährleistet das Recht auf Freiheit und Sicherheit, wobei in Fällen eines rechtmässigen Freiheitsentzugs – u.a. bei "Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen" (lit. e) – die Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf. Die Beschwerdeführerin hat gegen die vom Bezirksamt X. am 21. Sep- tember 2011 verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht beurteilt nämlich unter anderem Beschwerden gegen fürsorgerische Freiheitsentziehungen (§ 54 Abs. 1 VRPG, Art. 397d ZGB, § 67o EG ZGB). Im innerstaatlichen Recht ist folglich eine wirksame Be- schwerdemöglichkeit gegeben, weshalb Art. 13 EMRK nicht unmit- telbar anwendbar ist. Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass Art. 5 Ziffer 1 EMRK verletzt sei, kann des- halb darauf nicht eingetreten werden. Soweit sich das Feststel- lungsbegehren auf die Verfügung des Bezirksamtes X. vom 20. Mai 2011 bezieht, kann auf Erw. I/2.1 hiervor verwiesen werden. 5.4. Ein rechtmässiger Freiheitsentzug (das Verwaltungsgericht prüft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Rechtmässigkeit der 170 Verwaltungsgericht 2011 fürsorgerischen Freiheitsentziehung aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde) hat gezwungenermassen zur Folge, dass weitere (Men- schen-) Rechte der betroffenen Person tangiert werden. Die Beschwerdeführerin macht mit Hinweis auf Art. 8 EMRK geltend, ihr Menschenrecht auf Familien- und Privatleben sei inso- fern verletzt, als dass sie nicht in einer eigenen Wohnung leben könne; sie müsse an einem Ort in einer Zwangsgemeinschaft leben. Wird einer Person die Freiheit gemäss Art. 5 EMRK entzogen, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass ihr Familien- bzw. Privatleben tangiert wird. Gestützt auf die obigen Erwägungen (Erw. 5.2 f.) kann auf das entsprechende Feststellungsbegehren der Beschwerdeführe- rin somit ebenfalls nicht eingetreten werden, nachdem sie fristge- recht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Überprüfung der Recht- mässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung – und damit in- klusive (da notwendige Folge) auch gegen die mit dieser einherge- henden Einschränkungen der Freiheitsrechte – erhoben hat. 5.5. Die selben Überlegungen gelten auch betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin, sie werde im REHA-Haus Effingerhort zu Zwangsarbeit gezwungen, was einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK darstelle und entsprechend festzustellen sei. Art. 4 EMRK beinhaltet das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit. Im REHA-Haus Effingerhort arbeitet die Beschwerde- führerin zu 50% in der Hauswirtschafts-Gruppe. Die Arbeit der Beschwerdeführerin in der Hauswirtschafts- Gruppe ist Teil des therapeutischen Angebots des REHA-Hauses Effingerhort. Unter dem Motto "Den Alltag neu leben" lernen die Be- wohnerinnen und Bewohner Fähigkeiten und Fertigkeiten wie Ge- spräche zu führen, Konflikte zu lösen und Beziehungen zu pflegen. Auch das Erarbeiten einer sinnvollen Freizeitgestaltung und weitere Verhaltensweisen lernen und üben die Bewohner in Einzel- und Gruppentherapien. Die Arbeit in Garten, Landwirtschaft, Küche und Hauswirtschaft steigert die Motivation und das Selbstwertgefühl. Alle Patienten werden in ihrer Arbeit professionell begleitet (http://www.effingerhort.ch/de/rehahaus_effingerhort/angebot). 2011 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 171 Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass in Art. 4 Ziffer 3 lit. a EMRK explizit ausgeführt wird, dass eine Arbeit nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt, welche üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen von Art. 5 EMRK die Freiheit entzogen wurde. Ob die Freiheitsentziehung rechtmässig ist, wird im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens geprüft. Auf das entsprechende Feststellungsbegehren kann deshalb ebenfalls nicht eingetreten werden. II. 1. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren eine Verletzung von Art. 8 Ziffer 1 EMRK geltend. Art. 8 Ziffer 1 EMRK beinhaltet u.a. das Recht auf Achtung der Korrespondenz. Zur Begründung wird ausgeführt, das Fax-Schreiben des Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2011 betreffend Ausstandsbegehren sei der Beschwerde- führerin nicht bereits am Sonntag ausgehändigt worden, was ein Verbrechen darstelle. 2. Im Gegensatz zu den hiervor genannten Feststellungsbegehren, auf welche mangels Feststellungsinteresses nicht eingetreten werden konnte (Erw. I/5 hiervor), ist in Bezug auf das Recht auf Achtung der Korrespondenz ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bejahen. Mit einer fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung ist nicht zwingend auch die Einschränkung des Rechts auf Ach- tung der Korrespondenz verbunden. Da die Beschwerdeführerin wei- terhin mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung im REHA-Haus Effingerhort bleiben wird, hat sowohl die Beschwerdeführerin wie auch das REHA-Haus Effingerhort ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ob eine Verletzung von Art. 8 Ziffer 1 EMRK vorliegt. 3. Wird einer Person die Freiheit gemäss Art. 5 EMRK entzogen, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass ihr Recht auf Achtung der Korrespondenz in zeitlicher Hinsicht tangiert werden kann; dies umso mehr, als dass an einem Sonntag – der 9. Oktober 2011 fiel auf eine Sonntag – in den diversen Einrichtungen in der Regel "Sonn- 172 Verwaltungsgericht 2011 tagsdienst" herrscht, was in praktischer Hinsicht bedeutet, dass an diesen Tagen weniger Personal anwesend ist, welches sich umgehend um die (auch postalischen) Angelegenheiten der Bewohner und Be- wohnerinnen kümmern kann. Sobald eine betroffene Person – wie im vorliegenden Fall – kein eigenes Fax-Gerät im Zimmer hat (was wohl in praktisch allen Fällen zutreffen dürfte), ist es gezwungener- massen so, dass eine Fax-Nachricht nicht unmittelbar in den Emp- fangsbereich des Betroffenen gelangt. Der Beschwerdeführerin wur- de die Eingabe ihres Vertreters vom 9. Oktober 2011 am darauf- folgenden Montag, d.h. am nächsten Arbeitstag, nachmittags im Rah- men eines gemeinsamen Gesprächs zwischen der Beschwerdeführe- rin und der Leiterin des REHA-Hauses Effingerhort übergeben. Mit dieser Übergabe wurde Art. 8 Ziffer 1 EMRK nicht verletzt. Die Ein- gabe erforderte keine Reaktion der Beschwerdeführerin, da es sich dabei lediglich um eine Zustellung zur Kenntnis an die Beschwer- deführerin bezüglich Ablehnungsbegehren der Präsidentin der ersten Kammer handelte (welches nota bene in der Folge abgewiesen wurde), und somit eine frühere Kenntnisnahme für die Beschwerde- führerin keine Auswirkungen gehabt hätte. Das Begehren auf ent- sprechende Feststellung ist dementsprechend abzuweisen. 2011 Sozialhilfe 173 V. Sozialhilfe 44 Kantonsbeitrag an Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern - Die Beteiligung des Kantons an privaten Institutionen der Tagesbe- treuung von Kindern setzt eine angemessene Beteiligung der Ge- meinde voraus (§ 51 Abs. 2 SPG). - Bei einer Institution, die von mehreren Gemeinden getragen wird, ist die gesamte Beitragshöhe aller beteiligten Gemeinden ohne Rück- sicht auf einen internen Verteilschlüssel oder die Beitragsmodalitäten massgebend. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 10. März 2011 in Sachen A. gegen Regierungsrat (WBE.2010.273). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Nach § 39 SPG kann die Gemeinde, soweit möglich in Zusam- menarbeit mit Privaten und anderen Gemeinden, für eine bedarfsge- rechte Bereitstellung von Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, wie zum Beispiel Tagespflegeplätze, Kinderkrip- pen und Tagesschulen, sorgen. Sie regelt die Kostenbeteiligung der Benützenden unter Berücksichtigung sozialer Aspekte. Der Kanton beteiligt sich auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen an privaten Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern im Umfang von maximal 20% der anrechenbaren Betriebskosten, sofern sich die Gemeinde angemessen beteiligt (vgl. § 51 Abs. 2 SPG). Für die Berechnung der Kostenbeteiligung ist § 35 SPV massgebend. Nach § 35 Abs. 2 SPV beinhaltet die angemessene Beteiligung der Gemeinde an den Betriebskosten von Einrichtungen einen min- destens dem Kantonsbeitrag entsprechenden Geldbetrag. Natural-