Nichts anderes gilt im Übrigen bei den hier noch nicht anwendbaren bundesrechtlichen Normen der Unternehmenssteuerreform II [Art. 20 Abs. 1bis DBG; Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz StHG], die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind; vgl. dazu jetzt die ausdrückliche Behandlung der Frage im Kreisschreiben Nr. 22 der EStV vom 16. Dezember 2008 Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs Ziff. 2.2.2., wo ebenfalls ausdrücklich die Zusammenrechnung der Anteile vorgesehen wird). Gerade die Selbstverständlichkeit, mit der alle am Gesetzgebungsprozess Beteiligten stets davon ausgingen, dass die von Ehegatten gehaltenen Beteiligungen