mungen noch in den parlamentarischen Debatten oder in der politischen Diskussion rund um diese Bestimmungen wurde je die Frage thematisiert, ob für die Privilegierung von Ehegatten die von diesen gehaltenen Beteiligungen zusammenzuzählen seien. Das wurde vielmehr geradezu als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt (vgl. aber immerhin das vom KStA herausgegebene Merkblatt "Dividendenentlastung" vom 14. Juli 2008, S. 4 Ziff. 5.2, welches die ausnahmsweise Zusammenrechnung von Beteiligungen bei Ehegatten ausdrücklich vorsieht. Nichts anderes gilt im Übrigen bei den hier noch nicht anwendbaren bundesrechtlichen Normen der Unternehmenssteuerreform II [Art. 20 Abs. 1bis DBG;