Das Gleiche muss auch für die hier streitige Bewertung von Aktien gelten, die von Ehegatten gehalten werden. Der Familienbesteuerung liegt, wie dargelegt, der Gedanke einer umfassenden, auch sämtliche ökonomischen Aspekte umfassenden Gemeinschaft zugrunde. Dann ist es aber nur konsequent, von Ehegatten gehaltene Aktienpakete (ebenso wie allfällige weitere, von unter deren elterlicher Sorge stehenden Kindern gehaltene Aktien) schon für die Vermögensbewertung als Einheit zu behandeln und nicht erst anschliessend die Werte der je einzeln bewerteten Aktienpakete zusammenzuzählen.