33 Abs. 1 lit. a DBG). Dabei ergibt indessen die Auslegung, dass dieser Abzug rein vermögensbezogen ist, d.h. ausgehend von der Basis der Zusammenrechnung des Vermögens der Ehegatten gewährt werden soll und damit für beide Ehegatten zusammen nur einmal zur Verfügung steht (und sich nicht etwa bei Ehepaaren auf Fr. 100'000.00 verdoppelt; vgl. dazu ausführlich StE 2004 B 27.2 Nr. 27; DANIEL AESCHBACH, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Muri-Bern 2009, § 40 N 46). 2.4.4. Das Gleiche muss auch für die hier streitige Bewertung von Aktien gelten, die von Ehegatten gehalten werden.