2.4.2. Würde sich die materiellrechtliche Familienbesteuerung in der blossen Faktorenaddition erschöpfen, wären die Eheleute abgesehen davon als Individualpersonen zu behandeln. So behandelt der Gesetzgeber sie indessen gerade nicht, indem er zum einen dort, wo sich die Frage stellt – nämlich insbesondere bei den Abzügen – eigene Normen für Ehegatten aufstellt (so etwa § 40 lit. g StG und 110 Verwaltungsgericht 2012