Die Definition der Familienbesteuerung als blosse Faktorenaddition, von welcher die Beschwerdeführer ausgehen, greift aber zu kurz, indem sie dem Umstand, dass der Gesetzgeber die bestehende eheliche Gemeinschaft, solange die Ehegatten tatsächlich zusammenleben, als umfassende Interessengemeinschaft behandelt, unzureichend Rechnung trägt. 2.4.2. Würde sich die materiellrechtliche Familienbesteuerung in der blossen Faktorenaddition erschöpfen, wären die Eheleute abgesehen davon als Individualpersonen zu behandeln.