So auch Art. 9 Abs. 1 DBG: "Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet"). Die Definition der Familienbesteuerung als blosse Faktorenaddition, von welcher die Beschwerdeführer ausgehen, greift aber zu kurz, indem sie dem Umstand, dass der Gesetzgeber die bestehende eheliche Gemeinschaft, solange die Ehegatten tatsächlich zusammenleben, als umfassende Interessengemeinschaft behandelt, unzureichend Rechnung trägt.