mit dem Begriff der Faktorenaddition umschrieben, was auch in den gesetzlichen Formulierungen zum Ausdruck kommt (vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG: "Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet". Ebenso § 21 Abs. 1 StG: "Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet". So auch Art. 9 Abs. 1 DBG: "Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet").