vgl. auch PETER LOCHER, in: Kommentar zum DBG, Bd. I, Therwil 2001, Art. 9 N 3 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber geht somit für die Besteuerung von Ehegatten davon aus, dass sie unabhängig davon, welchem Güterstand sie unterliegen, jedenfalls solange sie zusammenleben, eine umfassende Erwerbs- und Vermögensgemeinschaft bilden. Deren innere Rechtfertigung liegt dabei nicht in erster Linie im gemeinsamen Halten von Vermögenswerten durch die Ehegatten (so werden etwa auch in einer einfachen Gesellschaft oder einer Kollektivgesellschaft gemeinsam Vermögenswerte gehalten; darauf nimmt das Steuerrecht 2012 Kantonale Steuern 109